Die Kostenverlegung ist somit nach der ordentlichen Regel von ยง 31 Abs. 2 VRPG vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind demnach nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen. Die Gesuchstellerin unterliegt, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.