11. 11.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Für das Enteignungsverfahren gilt die spezielle Regelung (§ 149 Abs. 2 BauG, sog. Kostenprivileg), wonach die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu bezahlen sind, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird. Nach der Praxis des SKE wird daher in Enteignungsverfahren auch kein Kostenvorschuss erhoben. Vorliegend wird keine Entschädigung zugesprochen, weshalb das Kostenprivileg keine Anwendung findet. Die Kostenverlegung ist somit nach der ordentlichen Regel von § 31 Abs. 2 VRPG vorzunehmen.