Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Passivität der Eigentümerschaft, der fraglichen Erschliessungssituation (Strasse und Abwasser; Realisierungswahrscheinlichkeit) sowie der aus Sicht der Fachrichter äusserst schwierig zu überbauenden Parzelle (Steilheit, Nordhang, extrem hohe Tiefbaukosten) kommt das Gericht zur Überzeugung, dass auch bei der Annahme einer Auszonung von einem entschädigungslosen Eingriff auszugehen wäre.