Im vorliegenden Fall ist die A._____ AG seit dem Jahr jjjj Eigentümerin der fraglichen Parzellen. Zuvor standen die Parzellen seit dem Jahr jjjj (erster Eintrag im Grundbuch) im Eigentum der G._____ AG, aus welcher im Rahmen einer Spaltung die A._____ AG hervorging (Erw. 7.3.7.6.3.). Die Gesuchstellerin hat somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nutzungsplanung im Jahr jjjj (Erw. 3.) bereits neun Jahre keinerlei Anstrengungen zur Überbauung der Parzellen vorgenommen. Betrachtet man den gesamten Zeitraum vor der Spaltung, verhielt sich die Eigentümerschaft diesbezüglich rund 40 Jahre passiv.