ist, beurteilt sich dementsprechend danach, ob die Berechtigung zum Bauen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft hätte realisiert werden können […], wobei auch die Passivität der Eigentümerin zu berücksichtigen ist» (zit. Urteil des Bundesgerichts [1C_275/2022] vom 27. November 2024, Erw. 5.3.).