Selbst wenn aufgrund dieses Umstandes von einer Auszonung auszugehen wäre, würde dies dennoch nichts am Ergebnis der Entschädigungslosigkeit des Eingriffes ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss auch bei einer Auszonung gefragt werden, ob eine Überbauung in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte realisiert werden können (sog. Realisierungswahrscheinlichkeit).