10. Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen (Erw. 6.5.1.; Protokoll, S. 8), dass der Regierungsrat sich mit der Problematik der überdimensionierten Bauzonen bereits bei der letzten BNO-Revision auseinandersetze. Wie bereits ausgeführt war die Bauzone um rund 3 ha bis 6 ha zu gross dimensioniert. Die Übergrösse wurde mit der Begründung toleriert, dass der planerische Spielraum als sehr eng zu beurteilen sei. Der grösste Teil der unüberbauten Bauzonen befand sich innerhalb und umschlossen von überbauten Flächen. Es handelte sich um bereits erschlossene Bauzonen. Eine weitere Redimensionierung wurde daher als planerisch nicht sinnvoll qualifiziert (Erw. 6.6.4.-6.6.6.).