Zugehörigkeit zum weitegehend überbauten Gebiet (Erw. 7.3.6.), der Groberschliessung und der kumulativ geforderten Voraussetzung der erheblichen Kostenaufwendung (Erw. 7.3.7.) noch aufgrund der besonderen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (Erw. 7.3.8.) oder eines Sonderopfers (Erw. 8.) eine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung auslöst. Das Gesuch um Entschädigung aus materieller Enteignung ist folglich abzuweisen.