Im vorliegenden Fall liegt eine Nichteinzonung vor (Erw. 6.6.7.) und es besteht keine Einzonungspflicht. Der Tatbestand des Sonderopfers ist folglich nicht erfüllt, was zwischen den Parteien unbestritten ist (Protokoll, S. 13). Es liegt sodann auch keine Ungleichbehandlung vor. Eine Entschädigungspflicht kann auch unter diesem Titel nicht geltend gemacht werden. 9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die zu beurteilende Nichteinzonung (Erw. 6.6.7.) weder nach Massgabe der geforderten Kriterien der - 26 -