Eine Eigentümerin, die im Planungshorizont von 15 Jahren keine sichtbaren und konkreten Anstalten zur Bebauung ihres Grundstücks unternommen hat, hätte bei einer anschliessenden Auszonung grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch mehr aus materieller Enteignung» (zit. Urteil des Bundesgerichts [1C_275/2022] vom 27. November 2024, Erw. 3.4.1.). Daraus kann die Gesuchstellerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.