dies so bleibe (Protokoll, S. 12). Das Bundesgericht nennt in seiner Rechtsprechung als Gründe, die ein derartiges Vertrauen erwecken könnten, beispielsweise eine entsprechende Erschliessungsplanung oder eine durchgeführte Baulandumlegung (BGE 132 II 218, Erw. 6.1.). Betreffend die langjährige Zuweisung zu einer Bauzone geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem Planungshorizont von 15 Jahren aus. «Werden die Grundstücke innerhalb dieser Zeitspanne nicht oder nur teilweise überbaut, kann die Eigentümerschaft grundsätzlich nicht mehr darauf vertrauen, dass das Grundstück zukünftig noch überbaut werden kann.