7.3.7.7. Nachdem neben der fraglichen strassenmässigen und abwassertechnischen Erschliessung sowie einem Kanalisationsrayon, der auf überdimensionierten Bauzonen basierte, auch die Voraussetzung der getätigten erheblichen Investitionen nicht erfüllt sind, trifft die Nichteinzonung die Gesuchstellerin auch in dieser Fallkonstellation nicht enteignungsähnlich. 7.3.8. Andere, einen Vertrauensschutz begründenden Tatbestände (Erw. 7.2.3.) werden vorliegend von den Parteien weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Auch hieraus lässt sich folglich keine Entschädigungspflicht ableiten.