Es sind folglich keine erheblichen Kosten für Erschliessung und Überbauung aufgewendet worden. Der Nichteinzonung kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine enteignungsrechtliche Wirkung zu. 7.3.7.6.5. Zu prüfen bleibt einzig, ob wegen besonderer Umstände auf das Kriterium der Erheblichkeit der Investitionen verzichtet werden kann (Erw. 7.2.2.2.). Aus Sicht des Gerichts sind keine hinreichenden Besonderheiten gegeben, welche die Annahme einer materiellen Enteignung rechtfertigen würden.