Derartige Kosten für Erschliessungsleistungen sind vorliegend weder behauptet noch ersichtlich. Blosse Planungs- und Projektierungskosten gelten nicht als Aufwendungen für die Erschliessung und Überbauung. Im vorliegenden Fall sind noch nicht einmal Planungs- oder Projektierungskosten entstanden. Das Einzige, was auf einen Erschliessungs- oder Überbauungswille schliessen liesse, ist die Marktwertschätzung aus dem Jahr 2014 (Erw. 7.3.3.). Diese Investitionen werden vorliegend nicht geltend gemacht; sie sind jedoch auch zweifellos nicht als Kosten zu qualifizieren, die «baulich in Erscheinung treten» (Erw. 7.2.2.2.).