7.3.7.6.4. Im vorliegenden Fall sind bis zum Stichtag unbestrittenermassen keinerlei Investitionen, die baulich in Erscheinung treten, insbesondere Kosten für die Erschliessung, getätigt worden. Die Gesuchstellerin bringt lediglich vor, die Parzellen seien unter Berücksichtigung der Überbauungsmöglichkeiten angerechnet worden. Der Kaufpreis für ein unüberbautes Grundstück gilt nicht als Aufwendung für die Erschliessung und Überbauung. Anders verhält es sich, wenn sich die vom Verkäufer erbrachten Erschliessungsleistungen auf den Preis ausgewirkt haben. Derartige Kosten für Erschliessungsleistungen sind vorliegend weder behauptet noch ersichtlich.