7.3.7.6.2. Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich einzig vor, sie habe erhebliche Kosten für die Überbauung aufgewendet, indem im Rahmen einer Erbteilung die beiden Parzellen unter Berücksichtigung der Überbauungsmöglichkeit geschätzt und angerechnet worden seien (Erw. 7.3.3.) Im Rahmen der Verhandlung bringt sie vor, die A._____ AG habe nicht in die Erschliessung investieren müssen, da die Grundstücke bereits erschlossen seien (Protokoll, S. 11).