7.3.7.6. 7.3.7.6.1. Kumulativ müsste die Grundeigentümerin in dieser Fallkonstellation – wie ausgeführt – für die Erschliessung und Überbauung ihres Landes bereits erhebliche Kosten (Investitionen, die baulich in Erscheinung treten) aufgewendet haben (Erw. 7.2.2.2.). Dabei gilt der Kaufpreis für ein unüberbautes Grundstück grundsätzlich nicht als derartige Aufwendung. Anders verhält es sich, wenn sich die vom Verkäufer erbrachten Erschliessungsleistungen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben (Erw. 7.2.2.4.).