Die Erschliessung mit Wasser erscheint aus Sicht des Gerichts unproblematisch. 7.3.7.3. Zudem müssen die erforderlichen Energieleitungen ebenfalls so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Erw. 7.2.2.3.). Gemäss der Leitungserhebung der F._____ AG (Beilage 20 zum Entschädigungsbegehren) verlaufen die Energieleitungen ebenfalls in unmittelbarer Nähe. Im Rahmen des Augenscheins wurde die strommässige Erschliessung nicht bestritten (Protokoll, S. 3). Die Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm sind folglich bezüglich der Energiezuleitung als groberschlossen zu qualifizieren.