Die Wasserleitungen verlaufen gemäss dem Leitungskataster (Auszug der Leitungserhebung des technischen Betriebes der Gemeinde Q._____, Beilage 19 zum Entschädigungsbegehren; ebenso abrufbar unter […]; zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2024) in direkter Nähe beider Parzellen. Ein Anschluss an die Wasserversorgung scheint für beide Parzellen unproblematisch. Die Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm sind folglich bezüglich der Wasserversorgung als groberschlossen zu qualifizieren. Unerheblich ist die Aussage der Gesuchgegnerin, sonach kein Wasseranschluss vorbereitet sei (vgl. Erw. 7.3.4.), zumal nur eine Groberschliessung vorausgesetzt wird.