Eine über fremden Grund verlaufende Erschliessung kann als dauerhafte Erschliessung genügen, sofern diese mittels im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit sichergestellt ist (Erw. 7.2.2.3.). Aufgrund der Tatsache, dass - 22 - beide fraglichen Parzellen im Eigentum der Gesuchstellerin stehen, scheint dies unproblematisch. 7.3.7.1.4. Zusammenfassend erscheint die strassenmässige Erschliessung aufgrund des Strassenausbaus zumindest als fraglich. 7.3.7.2. Weiter müssen für die Bejahung der Groberschliessung die erforderlichen Wasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Erw. 7.2.2.3.).