7.3.7.1.3. Die Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm stehen im Eigentum der Gesuchstellerin. Eine Erschliessung der Parzelle Nr. aaa über die Parzelle Nr. mmm mittels Dienstbarkeit oder eine Vereinigung der Parzellen scheint daher ohne weiteres möglich (ebenso die Marktwertschätzung der E._____ aus dem Jahr 2014 [Beilage 17 zum Entschädigungsbegehren, S. 33], die bei den beiden Parzellen den Baulandpreis für eine Parzelle berechnet hat, da diese dieselben Voraussetzungen und dieselbe Beschaffenheit aufweisen). Eine über fremden Grund verlaufende Erschliessung kann als dauerhafte Erschliessung genügen, sofern diese mittels im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit sichergestellt ist (Erw.