Die geschützte und zu erhaltende Hecke verunmöglicht auf der Parzelle Nr. aaa die direkte strassenmässige Erschliessung ab der R-Strasse. Aufgrund der Regelung in § XY BNO kann der Ansicht der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wonach die Hecke hätte verlegt werden können (Entschädigungsbegehren, S. 12, Ziff. 2.4.4.). Die Parzelle Nr. aaa ist folglich nicht direkt ab der R-Strasse strassenmässig groberschlossen. Auf die Parzelle Nr. mmm steht die Hecke lediglich in der nordwestlichen Ecke. Einer Erschliessung der Parzelle Nr. mmm ab der R-Strasse steht damit grundsätzlich nichts im Weg.