7.3.7.1.2. Entlang der Parzellengrenze der Parzelle Nr. aaa verläuft eine «geschützte Hecke im Baugebiet». Zu prüfen ist ergänzend, ob diese geschützte Hecke einer strassenmässigen Erschliessung im Weg steht. Gemäss § 32 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ (beschlossen von der Gemeindeversammlung am tt.mm.jjjj; genehmigt durch den Regierungsrat am tt.mm.jjjj [fortan BNO2019]) sind die im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte geschützt. Diese dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.