7.3.7.1. Um Land als erschlossen zu qualifizieren, muss zunächst eine hinreichende Zufahrt bestehen (Erw. 7.2.2.3.). 7.3.7.1.1. Die fraglichen Parzellen grenzen auf der Nordseite unmittelbar an die R- Strasse (Parzelle Nr. fff). Diese erschliesst auch die Parzellen auf östlicher Seite der Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm (Parzellen Nr. hhh, Nr. bcc, Nr. bee). Im Rahmen des Augenscheins wurde die Strassenbreite auf 3.25 m gemessen (Erw. 7.3.5.). Aus Sicht der Fachrichter gleicht der Strassenausbau eher einem überteerten Feldweg. Die konforme strassenmässige Erschliessung ist zumindest fraglich. - 21 -