7.3.6.4. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des betroffenen Gebietes kann aus Sicht des Gerichts nicht von einer weitgehenden Überbauung gesprochen werden. Die Streitparzellen liegen peripher am westlichen Siedlungsrand. Nördlich davon wurde ein Teil der Parzelle eee auch ausgezont. Die Umgebung der betroffenen Grundstücke ist in der Hauptsache durch Kulturland geprägt. Sie zählen daher nicht zum weitgehend überbauten Gebiet.