7.3.6.3. Die beiden Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm umfassen eine Fläche von insgesamt rund 0.15 ha (Nr. aaa: nnn m²; Nr. mmm: ooo m²). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Siedlungsqualität einer unüberbauten Fläche von der sie umgebenden Überbauung umso weniger beeinflusst, je grösser sie ist. Rein quantitativ betrachtet spricht die Fläche von rund 0.15 ha der beiden Parzellen vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung jedenfalls nicht gegen die Annahme der Zugehörigkeit zum weitgehend überbauten Gebiet. Die von Seiten Gesuchgegnerin vorgebrachte Steilheit (Erw.