Berücksichtigt wurden dabei insbesondere die Distanz zum Siedlungsrand, die Bebaubarkeit, die Topografie, der Erschliessungsstand und die Entwicklung der Parzelle (Planungsbericht, S. 20, Ziff. 3.6.). Die fraglichen Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm wurden als für die Zuweisung zur Landwirtschaftszone geeignet qualifiziert, da sie unbebaut waren und aufgrund der Hanglage kaum für eine Bebauung geeignet seien (Planungsbericht, S. 21 f., Ziff. 3.6.; Beilage 12 zum Entschädigungsbegehren).