zugewiesen ist. Diese Parzelle grenzt auch nur auf der Ost- und Südseite an das Baugebiet und es wurde im Rahmen der neuen Zonenplanung der östliche Teil auch (auf derselben Höhe wie die Streitparzellen) der Landwirtschaftszone zugewiesen (Beilage 6 und 7 zum Entschädigungsbegehren). Das fragliche Siedlungsgebiet westlich der S-Strasse wird nördlich durch das XX-Bächlein begrenzt. Dieses Siedlungsgebiet und das südlich davon gelegene Siedlungsgebiet entlang der Kantonsstrasse K ggg (W-Strasse) trennt eine rund zzz ha grosse, landwirtschaftlich genutzte Parzelle (Nr. baa), die eine Art Insel zwischen den überbauten Wohngebieten bildet.