Betreffend die Erschliessung mit Wasser und Abwasser bringt die Gesuchgegnerin vor, bei der in der R-Strasse verlaufenden Kanalisationsleitungen handle es sich um öffentliche Leitungen. Diese dienten der kanalisationstechnischen Erschliessung der landwirtschaftlichen Liegenschaften, welche ausserhalb des Dorfes liegen würden. Es handle sich nicht um Kanalisationsleitungen im Baugebiet. Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Umstand nicht, bringt jedoch vor, ein Anschluss bedürfe der Zustimmung des Kantons. Andernfalls wäre eine Lösung mit einer Pumpe ebenso möglich (Protokoll, S. 2; S. 5).