Bezüglich der strassenmässigen Erschliessungssituation misst die Gesuchgegnerin im Rahmen des Augenscheins die Strassenbreite der R- Strasse und führt aus, diese sei mit rund 3.25 m sehr knapp bemessen. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Strasse reiche aus – sie reiche insbesondere auch für das neue Projekt auf der Nachbarsparzelle (Parzelle Nr. eee). Die Gesuchstellerin bringt vor, die neu projektierte Überbauung auf der Nachbarsparzelle werde von unten (nicht über die R-Strasse) erschlossen (Protokoll, S. 2).