Grundstücke eine neue Überbauung projektiert sei (betrifft die heutige Parzelle Nr. eee), sei es als weitgehend überbautes Gebiet zu qualifizieren (Protokoll, S. 3; S. 10). Die Gesuchgegnerin bringt im Rahmen der Verhandlung vor, es handle sich um die letzten Parzellen am ehemaligen Bauzonenrand, welche umgeben seien von Landwirtschaftsland. Es handle sich daher nicht um weitgehend überbautes Gebiet (Protokoll, S. 10).