7.3.4. In ihrer Duplik bestreitet die Gesuchgegnerin die Vorbringen der Gesuchstellerin. Die R-Strasse diene einzig der Erschliessung von vier Wohnhäusern innerhalb der Bauzone, was nicht als Siedlung zu qualifizieren sei. Die geringe Dichte und der Umstand, dass nur die eine Strassenseite bebaut sei, trägen zu dieser Wahrnehmung bei. Im Rahmen der kanalisationstechnischen Erschliessung des Gebietes XY im Jahr jjjj sei die Schmutzwasserleitung unterhalb der R-Strasse bei den Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm vorbeigeführt worden. Die fraglichen Parzellen selbst seien jedoch nicht erschlossen worden, obwohl dies damals einfach und kostengünstig möglich gewesen wäre.