7.3.3. In ihrer Replik führt die Gesuchstellerin aus, die Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm seien entgegen den Vorbringen der Gesuchgegnerin zum weitgehend überbauten Gebiet zu zählen. Die im fraglichen Gebiet vorhandenen Häusergruppen wiesen Siedlungscharakter auf, da es sich um Wohnhäuser handle. Die fraglichen Parzellen seien faktisch erschlossen. Sie seien zudem im GEP erfasst. Sie seien daher der Bauzone zuzuordnen (Replik, S. 2 f., Ziff. 2). Zudem habe die Gesuchstellerin erhebliche Kosten für die Überbauung des Landes aufgewendet, indem im Rahmen der Erbteilung im Nachlass von C.___