Die fraglichen Parzellen seien weder 1980 noch heute als weitgehend überbautes Gebiet oder als Baulücke zu qualifizieren. Die Parzellen hätten peripher im Landwirtschaftsbereich gelegen und seien mit einer geschützten Hecke belastet. Die fraglichen Parzellen hätten sich bestens für die Reduzierung der - 17 - Bauzonen geeignet (Nordhang, geschützte Hecke am Wegrand der Parzelle, Lage am Siedlungsrand [nicht weitgehend überbaut; peripher], Distanz zum Zentrum [Öffentlicher Verkehr], Eignung als Landwirtschaftsland, fehlende Erschliessung; Vernehmlassung, S. 7 ff., Ziff. B.I.2.1.-2.8.; S. 13, Ziff. B.II.2.2.).