7.3.2. Die Gesuchgegnerin bringt vor, übergangsrechtlich habe Art. 36 Abs. 3 RPG vorgesehen, dass, solange keine Bauzonen bestehen würden, das weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone gelte. Dieser Begriff umfasse im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken, d.h. einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen seien und eine relativ kleine Fläche aufwiesen. Die fraglichen Parzellen seien weder 1980 noch heute als weitgehend überbautes Gebiet oder als Baulücke zu qualifizieren.