7.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob bezüglich der Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm in der Gesamtwirkung einer der enteignungsähnlichen Ausnahmetatbestände (Erw. 7.2.1.-7.2.3.) erfüllt ist, welcher eine Entschädigungspflicht wegen der Nichteinzonung zur Folge hätte. 7.3.1. Die Gesuchstellerin äusserte sich zunächst nicht zu den Ausnahmetatbeständen, da sie der Ansicht ist, es läge eine Auszonung vor.