7.2.2.4. Der Kaufpreis für ein unüberbautes Grundstück gilt grundsätzlich nicht als Aufwendung für die Erschliessung und Überbauung. Anders verhält es sich, wenn sich die vom Verkäufer erbrachten Erschliessungsleistungen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben. In diesem Fall kann sich der Käufer auf die von seinen Rechtsvorgängern erworbene Vertrauensposition berufen (BGE 125 II 431, Erw. 5.b.). Wie erwähnt (Erw. 7.2.2.2.) sind unter «Aufwendungen» keine blossen Planungs- und Projektierungskosten, sondern Investitionen, die baulich in Erscheinung treten, wie insbesondere Erschliessungskosten, zu verstehen.