HÄUPTLI in: Baugesetzkommentar, § 32, N 39 ff.). Dabei bezieht sich das Kriterium der Gewässerschutzrechtskonformität des GEP nicht nur auf die technischen Aspekte, wie beispielsweise auf die Dimensionierung der Leitungen, sondern auch auf die Ausdehnung an sich. Ist das im Zonenplan ausgeschiedene Baugebiet überdimensioniert, so ist auch das im GEP erfasste Gebiet als überdimensioniert zu werten, soweit es nicht hinter ersteres zurückgeht. Es mangelt den dort liegenden Parzellen entsprechend an der Erfassung durch einen gewässerschutzrechtskonformen GEP (vgl. BGE 122 II 455, Erw. 5. betreffend ein GKP).