7.2.2. 7.2.2.1. Eine Entschädigungspflicht kann auch bestehen, wenn die Parzelle überbaubar oder mindestens groberschlossen ist und von einem gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojekt (fortan GKP) bzw. generellen Entwässerungsplan (fortan GEP) erfasst ist. In dieser - 14 - Fallkonstellation der ausnahmsweise enteignungsähnlich wirkenden Nichteinzonung muss das Grundstück lediglich groberschlossen sein. Eine Feinerschliessung ist dagegen nicht erforderlich (BGE 125 II 431, Erw. 4.a. und 5.a.).