7.2.1. Eine Entschädigungspflicht kann einerseits zu bejahen sein, wenn eine Einzonung der betreffenden Parzelle geboten gewesen wäre und der Eigentümer auf eine Einzonung vertrauen durfte. Dies ist dann der Fall, wenn die Parzelle in weitgehend überbautem Gebiet liegt (sog. Baulücken; Urteil des Bundesgerichts [1C_275/2018] vom 15. Oktober 2019, Erw. 4. und 5.).