Daraus folgte, dass die Bauzone um rund 3 ha (Prognose Gemeinde) bis 6 ha (Prognose Kanton) zu gross dimensioniert war. Die Übergrösse wurde mit der Begründung toleriert, dass der planerische Spielraum als sehr eng zu beurteilen sei. Der grösste Teil der unüberbauten Bauzonen befand sich innerhalb und umschlossen von überbauten Flächen. Es handelte sich um bereits erschlossene Bauzonen. Eine weitere Redimensionierung wurde daher als planerisch nicht sinnvoll qualifiziert (Botschaft jjjj, Ziff. 4.1.6.).