6.5.2. Die Gesuchgegnerin bringt vor, der Bauzonenplan sei im Jahr 1996 genehmigt worden. In diesem Plan seien die fraglichen Parzellen der Wohnzone 2 am Siedlungsrand zugewiesen und mit einer Hecke belastet gewesen. Am 1. Januar 1980 sei Art. 15 Abs. 1 RPG in Kraft getreten, welcher den höchstzulässigen Umfang von Bauzonen festlegte. Damit sei es bereits in diesem Zeitpunkt zu einer Eigentumsbeschränkung auf den Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm gekommen (Vernehmlassung, S. 7 ff., Ziff. B.I.2.1.- 2.7.).