Die Entscheidungsfindung sei korrekterweise bis ins Jahr 2016 (nicht 2018) erschwert gewesen. Aus dem Handelsregisterauszug der Gesuchstellerin sei erkennbar, dass B._____ im Jahr 2016 einziger Verwaltungsrat der A._____ AG wurde. Mindestens seit dem Jahr 2016 gäbe es folglich keine erschwerte Entscheidungssituation durch weitere Mitspracheberechtigte mehr (Protokoll, S. 7).