Protokoll, S. 7 ff.). -9- Zur Begründung der Realisierungswahrscheinlichkeit bringt die Gesuchstellerin vor, die Entscheidungsfindung der Gesuchstellerin sei bis ins Jahr 2018 erschwert gewesen, weshalb gegen aussen keine ausdrückliche Überbauungsabsicht kundgetan wurde. Die Marktwertschätzung aus dem Jahr 2014 zeige jedoch, dass Überlegungen bezüglich einer Überbauung stattgefunden hätten (Entschädigungsbegehren, S. 9 f., Ziff. 2.4.1.). Im Rahmen der Verhandlung korrigierte die Gesuchstellerin ihr Vorbringen: Die Entscheidungsfindung sei korrekterweise bis ins Jahr 2016 (nicht 2018) erschwert gewesen.