Eine weitere Redimensionierung sei daher planerisch nicht sinnvoll gewesen. Im Rahmen der Nutzungsplanrevision im Jahr 1993 habe eine Abwägung der verschiedenen raumplanerischen Ziele und Grundsätze stattgefunden. Gestützt darauf habe der Regierungsrat die Revision genehmigt. Aus diesem Grund habe bereits mit dem Zonenplan vom tt.mm.jjjj ein RPG-konformer Nutzungsplan vorgelegen, welcher die fraglichen Parzellen einer Bauzone zugewiesen hatte. In der fraglichen Zuweisung der beiden Parzellen zur Landwirtschaftszone sei daher eine Auszonung und keine Nichteinzonung zu sehen (Entschädigungsbegehren, S. 5 ff., Ziff. 2.2.; Protokoll, S. 7 ff.).