6.5. 6.5.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, es handle sich bei der Zuweisung der Parzellen zur Landwirtschaftszone um eine entschädigungspflichtige Auszonung. Bereits im Rahmen der Nutzungsplanrevision 1993 (Bauzonenplan 1996) sei eine grosse Reduktion der Bauzonenfläche (ppp ha) vorgenommen worden. Der Regierungsrat habe die danach noch verbleibende Fläche als rein rechnerisch als zu gross dimensioniert qualifiziert, aus planerischen Gründen die Grösse aber akzeptiert. Der grösste Teil der unüberbauten Bauzonen habe sich damals innerhalb und umschlossen von überbauten Flächen befunden. Eine weitere Redimensionierung sei daher planerisch nicht sinnvoll gewesen.