konformen Zonenplanes an geänderte Verhältnisse und Anschauungen gelten damit einhergehende Einschränkungen raumplanerischer Nutzungsmöglichkeiten dagegen als Auszonungen (Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen [SKEE 4-EV.2019.14], Erw. 4.3.2.). 6.3. Eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Auszonung liegt vor, wenn ein Grundstück mit einem bundesrechtskonformen Nutzungsplan einer Bauzone zugewiesen war und aufgrund einer Zonenplanrevision einer Nichtbauzone zugeteilt wird (BGE 131 II 728, Erw. 2.3.).