6.2. Eine Nichteinzonung erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung nicht und löst in der Regel keine Entschädigungspflicht aus (BGE 131 II 728, Erw. 2.1.). Das gilt nicht nur bei der Revision altrechtlicher, vor Inkrafttreten des RPG (1. Januar 1980) erlassener Zonenpläne, sondern auch bei der Anpassung von Zonenplänen, die zwar unter der Herrschaft des RPG in Kraft getreten sind, materiell aber nicht in jeder Hinsicht auf die bundesrechtlichen Planungsgrundsätze ausgerichtet waren (Urteil des Bundesgerichts [1C_573/2011] vom 30. August 2013, Erw. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts [1C_275/2018] vom 15. Oktober 2019, Erw.