4.6. Bei Planungsmassnahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen Nichteinzonung und Auszonung zu unterscheiden (BGE 131 II 728, Erw. 2.3. f.). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Zuweisung der Parzellen Nr. aaa und Nr. mmm von der Wohnzone W2 in die Landwirtschaftszone um eine Auszonung oder eine Nichteinzonung handelt (Erw. 6.). Anschliessend ist zu prüfen, ob es sich um einen entschädigungspflichtigen Eingriff handelt (Erw. 7.).