4.5. Für die Abgrenzung zwischen entschädigungslosen und entschädigungspflichtigen Eigentumsbeschränkungen stellt das Bundesgericht unter anderem darauf ab, ob auf der betroffenen Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung weiterhin möglich bleibt. Blosse Beschränkungen der baulichen Nutzung durch Planungen, insbesondere Abzonungen, sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (JÖRG LEIMBACHER, -7- Planungen und materielle Enteignung, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP (Hrsg.), Schriftenfolge Nr. 63, April 1995 [fortan JÖRG LEIMBACHER], S. 73 f.).